Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 317

§ 317 – Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld

Wer Kurzarbeitergeld oder Wintergeld bezieht oder für wen diese Leistungen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Kurz erklärt

  • Personen, die Kurzarbeitergeld oder Wintergeld erhalten, müssen Informationen bereitstellen.
  • Diese Informationen sind notwendig für die Berechnung und Auszahlung der Leistungen.
  • Die Auskünfte müssen auf Verlangen gegeben werden.
  • Betroffene müssen mit den zuständigen Stellen kooperieren.
  • Die Pflicht zur Auskunft gilt auch für Antragsteller dieser Leistungen.