§ 313 – Nebeneinkommensbescheinigung
(1) Wer eine Person, die Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder dieser Person gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, hat auf Verlangen dieser Person oder auf Verlangen der Bundesagentur unverzüglich Art und Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen (Nebeneinkommensbescheinigung), für die diese Person die Leistung beantragt hat oder bezieht; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. (2) Wer eine laufende Geldleistung beantragt hat oder bezieht, ist verpflichtet, die Bescheinigung nach Absatz 1 unverzüglich nach Aufnahme der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit zu verlangen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld beziehen oder für die Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld beantragt worden ist, entsprechend.
Kurz erklärt
- Personen, die bestimmte Geldleistungen beantragen oder beziehen, müssen bei Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit eine Bescheinigung über Art, Dauer und Höhe der Vergütung anfordern.
- Arbeitgeber oder Auftraggeber sind verpflichtet, diese Bescheinigung auf Verlangen auszustellen.
- Die Bescheinigung muss unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit angefordert werden.
- Die Regelungen gelten auch für Personen, die Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld beziehen oder beantragt haben.
- Es wird ein spezielles Bescheinigungsverfahren nach einem bestimmten Paragraphen angewendet.