Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 312

§ 312 – Arbeitsbescheinigung

(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbesondere die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, normal normal Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und normal normal das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat; normal normal normal arabic es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. Für die Bescheinigung von Tatsachen, die für die Entscheidung über ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag oder einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erheblich sein können, gilt Satz 1 entsprechend. Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (2) Macht der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen. (3) Sozialversicherungsträger haben auf Verlangen der Bundesagentur, die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen auf Verlangen der betroffenen Person oder der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2. (4) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Der Arbeitgeber muss auf Anfrage der Arbeitnehmer oder der Bundesagentur eine Arbeitsbescheinigung ausstellen, die wichtige Informationen über das Beschäftigungsverhältnis enthält.
  • Die Bescheinigung muss Angaben zur Art der Tätigkeit, Beschäftigungszeiten, Beendigungsgründe und das Arbeitsentgelt umfassen.
  • Wenn die Arbeitslosigkeit durch einen Arbeitskampf verursacht wurde, muss der Arbeitgeber dies nachweisen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beifügen.
  • Sozialversicherungsträger müssen auf Anfrage der Bundesagentur oder betroffener Personen relevante Informationen zur Versicherungspflicht bescheinigen.
  • Es gelten spezifische Verfahren für die Ausstellung dieser Bescheinigungen gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.