§ 297 – Unwirksamkeit von Vereinbarungen
Unwirksam sind Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und normal normal 1a. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde, normal Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, normal normal Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und normal normal Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Vereinbarungen über die Vergütung zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden sind unwirksam, wenn die Vergütung die zulässige Höchstgrenze überschreitet.
- Vergütungen für bestimmte Vermittlungsleistungen dürfen nicht verlangt oder angenommen werden.
- Die erforderliche Schriftform für Vereinbarungen muss eingehalten werden.
- Vereinbarungen sind ebenfalls unwirksam, wenn es um die Vermittlung von geringfügigen Beschäftigungen geht.
- Vereinbarungen, die einen exklusiven Gebrauch eines bestimmten Vermittlers vorschreiben, sind ebenfalls nicht zulässig.