Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 292
§ 292 – Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Vermittlung für eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Vermittlung und die Anwerbung aus diesem Ausland für eine Beschäftigung im Inland (Auslandsvermittlung) für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der Bundesagentur durchgeführt werden dürfen.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Regeln erlassen.
- Diese Regeln betreffen die Vermittlung von Jobs im Ausland außerhalb der EU und EWR.
- Die Vermittlung von Arbeitskräften aus dem Ausland für Jobs in Deutschland ist ebenfalls betroffen.
- Bestimmte Berufe und Tätigkeiten können nur von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden.
- Die Regelung betrifft die Auslandsvermittlung.