Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 289
§ 289 – Offenbarungspflicht
Berufsberatende, die die Interessen eines Arbeitgebers oder einer Einrichtung wahrnehmen, sind verpflichtet, Ratsuchenden die Identität des Trägers oder der Einrichtung mitzuteilen; sie haben darauf hinzuweisen, dass sich die Interessenwahrnehmung auf die Beratungstätigkeit auswirken kann. Die Offenbarungspflicht besteht auch, wenn Berufsberatende zu einer Einrichtung Verbindungen unterhalten, deren Kenntnis für die Ratsuchenden zur Beurteilung einer Beratung von Bedeutung sein kann.
Kurz erklärt
- Berufsberatende müssen Ratsuchenden mitteilen, für welchen Arbeitgeber oder welche Einrichtung sie tätig sind.
- Sie müssen darauf hinweisen, dass ihre Interessen die Beratung beeinflussen können.
- Die Offenbarungspflicht gilt auch bei Verbindungen zu Einrichtungen, die für die Ratsuchenden relevant sind.
- Ratsuchende sollen die Möglichkeit haben, die Qualität der Beratung besser einzuschätzen.
- Transparenz über die Identität und Interessen der Berufsberatenden ist erforderlich.