Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 283
§ 283 – Arbeitsmarktberichterstattung, Weisungsrecht
(1) Die Bundesagentur hat die Arbeitsmarktstatistiken und die Ergebnisse der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. Die Bundesagentur hat zu gewährleisten, dass bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Abschnitts neben einem eigenen kurzfristigen arbeitsmarktpolitischen Informationsbedarf auch dem des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entsprochen werden kann. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale der Statistiken und der Arbeitsmarktberichterstattung näher bestimmen und der Bundesagentur entsprechende fachliche Weisungen erteilen.
Kurz erklärt
- Die Bundesagentur muss Arbeitsmarktstatistiken und Forschungsergebnisse dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorlegen.
- Diese Informationen sollen auch in geeigneter Form veröffentlicht werden.
- Die Bundesagentur muss sicherstellen, dass sie sowohl eigene als auch die Informationsbedürfnisse des Ministeriums erfüllt.
- Das Bundesministerium kann die Art und den Umfang der Statistiken und Berichterstattung festlegen.
- Es kann der Bundesagentur fachliche Weisungen zu diesen Statistiken erteilen.