Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 280

§ 280 – Aufgaben

Die Bundesagentur hat Lage und Entwicklung der Beschäftigung und des Arbeitsmarktes im allgemeinen und nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen sowie die Wirkungen der aktiven Arbeitsförderung zu beobachten, zu untersuchen und auszuwerten, indem sie Statistiken erstellt, normal normal Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betreibt normal und normal normal Bericht erstattet. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Bundesagentur beobachtet die Beschäftigungssituation und den Arbeitsmarkt.
  • Sie analysiert die Entwicklung nach Berufen, Branchen und Regionen.
  • Die Agentur bewertet die Auswirkungen der aktiven Arbeitsförderung.
  • Sie erstellt Statistiken und führt Forschungsarbeiten durch.
  • Regelmäßige Berichterstattung über die Ergebnisse ist vorgesehen.