Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 184
§ 184 – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Voraussetzungen für die Akkreditierung als fachkundige Stelle und für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen einschließlich der jeweiligen Verfahren zu regeln.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Regeln erlassen.
- Diese Regeln betreffen die Akkreditierung als fachkundige Stelle.
- Sie regeln auch die Zulassung von Trägern und Maßnahmen.
- Die Rechtsverordnung benötigt keine Zustimmung des Bundesrates.
- Es werden Verfahren für die Akkreditierung und Zulassung festgelegt.