§ 183 – Qualitätsprüfung
(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und normal normal die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt. normal normal normal arabic (2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten. (3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt, normal normal die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu behebende Mängel festgestellt hat, normal normal die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden oder normal normal die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden. normal normal normal arabic (4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.
Kurz erklärt
- Die Agentur für Arbeit prüft und beobachtet die Durchführung und den Erfolg von Maßnahmen zur Eingliederung.
- Sie kann Informationen vom Träger der Maßnahme und den Teilnehmenden anfordern und die Unterlagen des Trägers einsehen.
- Die Agentur hat das Recht, die Räumlichkeiten des Trägers oder Dritter während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten.
- Bei festgestellten Mängeln kann die Agentur die Beseitigung innerhalb einer Frist verlangen und Förderungen ausschließen, wenn dem nicht nachgekommen wird.
- Erkenntnisse aus den Prüfungen werden an die zuständigen Stellen weitergegeben.