§ 172 – Datenaustausch und Datenübermittlung
(1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig, teilt die Bundesagentur dem zuständigen ausländischen Träger von Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers das Insolvenzereignis und die im Zusammenhang mit der Erbringung von Insolvenzgeld getroffenen Entscheidungen mit, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung dieses ausländischen Trägers erforderlich ist. Übermittelt ein ausländischer Träger der Bundesagentur entsprechende Daten, darf sie diese Daten zwecks Zahlung von Insolvenzgeld nutzen. (2) Die Bundesagentur ist berechtigt, Daten über gezahltes Insolvenzgeld für jede Empfängerin und jeden Empfänger durch Datenfernübertragung an die in § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichnete Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung zu übermitteln.
Kurz erklärt
- Bei Insolvenz eines Arbeitgebers, der auch in anderen EU-Staaten tätig ist, informiert die Bundesagentur den zuständigen ausländischen Leistungsträger.
- Die Mitteilung umfasst das Insolvenzereignis und Entscheidungen zum Insolvenzgeld.
- Ausländische Träger können der Bundesagentur Daten übermitteln, die für die Zahlung von Insolvenzgeld benötigt werden.
- Die Bundesagentur darf Daten über gezahltes Insolvenzgeld an die Finanzverwaltung übermitteln.
- Dies geschieht über eine Datenfernübertragung an eine spezifische Übermittlungsstelle.