Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 166
§ 166 – Anspruchsausschluss
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben, normal normal sie durch eine nach der Insolvenzordnung angefochtene Rechtshandlung oder eine Rechtshandlung, die im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar wäre, erworben haben oder normal normal die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter wegen eines Rechts zur Leistungsverweigerung nicht erfüllt. normal normal normal arabic (2) Soweit Insolvenzgeld gezahlt worden ist, obwohl dies nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, ist es zu erstatten.
Kurz erklärt
- Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Löhne, die aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden sind.
- Dies gilt insbesondere, wenn die Ansprüche durch anfechtbare Handlungen im Insolvenzverfahren erworben wurden.
- Insolvenzverwalter können die Erfüllung dieser Ansprüche verweigern.
- Wenn Insolvenzgeld fälschlicherweise gezahlt wurde, muss es zurückgezahlt werden.
- Der Ausschluss des Anspruchs gilt auch für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.