Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 164
§ 164 – Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung Näheres zu bestimmen zu den Eigenbemühungen von Arbeitslosen (§ 138 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4), normal normal zu den Pflichten von Arbeitslosen, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung Folge leisten zu können (§ 138 Absatz 5 Nummer 2), und normal normal zu den Voraussetzungen einer Zustimmung zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 139 Absatz 3. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Bundesagentur kann Regelungen zu den Eigenbemühungen von Arbeitslosen festlegen.
- Diese Regelungen betreffen die Pflichten von Arbeitslosen.
- Arbeitslose müssen den Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung folgen.
- Es werden Voraussetzungen für die Zustimmung zu Bildungsmaßnahmen definiert.
- Die Bestimmungen beziehen sich auf spezifische Paragraphen des Gesetzes.