§ 156 – Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist: Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose, normal normal Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, normal normal Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder normal normal Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art. normal normal normal arabic Ist der oder dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann sie ihr oder er sein Restleistungsvermögen jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die Agentur für Arbeit die Arbeitslose oder den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Wird der Antrag nicht gestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird. (2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch im Fall der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 146 besteht, normal normal im Fall der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und normal normal im Fall der Nummer 4 a) mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der oder dem Arbeitslosen für die letzten sechs Monate einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist, normal normal b) nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird; dies gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 145 Absatz 3 entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat. (4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts bezieht.
Kurz erklärt
- Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn andere Sozialleistungen wie Krankengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen werden.
- Bei teilweiser Erwerbsminderung muss die Agentur für Arbeit den Arbeitslosen auffordern, einen Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente zu stellen.
- Wenn der Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente nicht rechtzeitig gestellt wird, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Antragstellung.
- In bestimmten Fällen, wie bei Verletztengeld, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht.
- Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch, wenn Vorruhestandsgeld oder vergleichbare Leistungen vom Arbeitgeber bezogen werden.