Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 147

§ 147 – Grundsatz

(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und normal normal dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. normal normal normal arabic Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend. (2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt center col1 1 40* center col2 2 30.00* center col3 3 30.00* nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten 1 left col1 und nach Vollendung des … Lebensjahres 1 left col2 … Monate 1 left col3 bottom 1 col1 1 col2 1 col3 1 col1 1 col2 1 col3 1 col1 1 col2 1 col3 1 col1 1 col2 1 col3 1 col1 1 col2 1 col3 1 col1 1 col2 1 col3 1 col1 1 col2 1 col3 top left 50 3 1 all 0 1 %yes; (3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter center col1 1 57.00* center col2 2 44.00* nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten 1 col1 … Monate 1 col2 bottom 1 col1 1 col2 1 col1 1 col2 1 col1 1 col2 top left 50 2 1 all 0 1 %yes; Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen. (4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.

Kurz erklärt

  • Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld hängt von der Dauer der Versicherungspflicht und dem Alter der arbeitslosen Person ab.
  • Es gibt eine erweiterte Rahmenfrist von 30 Monaten, innerhalb derer die Versicherungspflichtverhältnisse berücksichtigt werden.
  • Die Anspruchsdauer variiert je nach Anzahl der Monate an Versicherungspflichtverhältnissen und dem Lebensalter.
  • Bei bestimmten Voraussetzungen kann die Dauer des Anspruchs unabhängig vom Lebensalter festgelegt werden.
  • Der Anspruch kann sich verlängern, wenn innerhalb von fünf Jahren nach einem erloschenen Anspruch ein neuer Anspruch entsteht.