Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 143
§ 143 – Rahmenfrist
(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. (2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte. (3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.
Kurz erklärt
- Die Rahmenfrist für den Anspruch auf Arbeitslosengeld beträgt 30 Monate.
- Sie beginnt am Tag vor der Erfüllung aller Voraussetzungen für den Anspruch.
- Die Rahmenfrist überschneidet sich nicht mit einer vorherigen Rahmenfrist, in der bereits eine Anwartschaftszeit erfüllt wurde.
- Zeiten, in denen Übergangsgeld von einem Rehabilitationsträger bezogen wird, zählen nicht zur Rahmenfrist.
- Die Rahmenfrist endet spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.