§ 142 – Anwartschaftszeit
(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit. (2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und normal normal das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt, normal normal normal arabic beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Die Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld beträgt mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
- Zeiten vor dem Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit zählen nicht zur Anwartschaftszeit.
- Arbeitslose, die die zwölf Monate nicht erfüllen, können unter bestimmten Bedingungen eine kürzere Anwartschaftszeit von sechs Monaten haben.
- Diese Bedingungen beinhalten, dass die meisten Beschäftigungstage in der Rahmenfrist aus versicherungspflichtigen, befristeten Arbeitsverhältnissen stammen.
- Das Arbeitsentgelt in den letzten zwölf Monaten vor der Arbeitslosigkeit darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.