Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 137

§ 137 – Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer arbeitslos ist, normal normal sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und normal normal die Anwartschaftszeit erfüllt hat. normal normal normal arabic (2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

Kurz erklärt

  • Arbeitslosengeld kann beantragt werden, wenn man arbeitslos ist.
  • Man muss sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.
  • Es ist erforderlich, die Anwartschaftszeit erfüllt zu haben.
  • Antragsteller können entscheiden, ob der Anspruch sofort oder später gelten soll.
  • Die Entscheidung über den Anspruch steht noch aus, bis sie getroffen wird.