Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 131a

§ 131a – Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung

(1) (weggefallen) (2) Abweichend von § 81 Absatz 4 kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von folgenden Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahmen vor Ablauf des 31. Dezember 2026 beginnen: Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a führen, normal normal Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a und zum Erwerb eines Abschlusses in einem Ausbildungsberuf führen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder normal normal Maßnahmen, die eine Weiterbildung in einem Betrieb, die auf den Erwerb eines Berufsabschlusses im Sinne des § 81 Absatz 2 Nummer 1 gerichtet ist, begleitend unterstützen. normal normal normal arabic Für Maßnahmen nach Nummer 2 gilt § 180 Absatz 4 entsprechend. § 176 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung. (3) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Die Agentur für Arbeit kann bis zum 31. Dezember 2026 Träger für bestimmte Maßnahmen beauftragen.
  • Diese Maßnahmen sollen Grundkompetenzen vermitteln oder zu einem Berufsabschluss führen.
  • Der Berufsabschluss muss eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren haben.
  • Es können auch Maßnahmen zur Unterstützung von Weiterbildungen in Betrieben beauftragt werden.
  • Bestimmte gesetzliche Regelungen sind für diese Maßnahmen nicht anwendbar.