Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 129

§ 129 – Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.

Kurz erklärt

  • Die Bundesagentur hat das Recht, Regelungen zu erlassen.
  • Diese Regelungen betreffen die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
  • Sie legen fest, wie die Leistungen erbracht werden.
  • Die Regelungen müssen mit den bestehenden Vorschriften anderer Leistungsträger übereinstimmen.
  • Es geht um die Art und den Umfang der Leistungen.