Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 127

§ 127 – Teilnahmekosten für Maßnahmen

(1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung. (2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen.

Kurz erklärt

  • Teilnahmekosten richten sich nach bestimmten Paragrafen des Neunten Buches.
  • Sie umfassen unvermeidbare Aufwendungen aufgrund der Behinderung.
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei externer Unterbringung sind ebenfalls enthalten.
  • Teilnahmekosten können auch Aufwendungen für begleitende Dienste während und nach der Maßnahme beinhalten.
  • Diese Regelung gilt für Personen mit Behinderungen.