Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 125

§ 125 – Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 133 Euro monatlich gezahlt.

Kurz erklärt

  • Es gibt ein Ausbildungsgeld für bestimmte Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich.
  • Das Ausbildungsgeld beträgt 133 Euro pro Monat.
  • Die Regelung gilt für anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen.
  • Vergleichbare Maßnahmen anderer Leistungsanbieter sind ebenfalls betroffen.
  • Die Grundlage für diese Regelung ist § 60 des Neunten Buches.