Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 123

§ 123 – Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung

Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt: bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, normal normal bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen 133 Euro monatlich, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, normal normal bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden. normal normal normal arabic Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. Übersteigt in den Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.

Kurz erklärt

  • Bei der Berufsausbildung und individuellen Qualifizierung wird der Bedarf für Unterbringung im Elternhaus nach bestimmten gesetzlichen Vorgaben berechnet.
  • Für die Unterbringung in einem Wohnheim oder Internat beträgt der monatliche Bedarf 133 Euro, wenn die Kosten von der Agentur für Arbeit übernommen werden.
  • Bei anderer Unterbringung wird der Bedarf ebenfalls nach gesetzlichen Vorgaben ermittelt.
  • Bei der Berufsausbildung muss ein Mindestbetrag, der der Ausbildungsvergütung nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen entspricht, berücksichtigt werden.
  • Wenn die Ausbildungsvergütung den Bedarf übersteigt, wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.