Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 120

§ 120 – Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld

(1) Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder normal normal die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat. normal normal normal arabic (2) Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit Behinderungen. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre. (3) Wenn der Mensch mit Behinderungen bereits an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat und anschließend an einer Maßnahme der Berufsausbildung teilnimmt, so ist der Eintritt in die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Teilnahme nach Absatz 1.

Kurz erklärt

  • Um Übergangsgeld zu erhalten, muss eine Person mit Behinderungen in den letzten drei Jahren mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein oder die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld erfüllen.
  • Die Dreijahresfrist gilt nicht für Menschen mit Behinderungen, die in den Beruf zurückkehren.
  • Die Frist kann sich um die Dauer einer nützlichen Beschäftigung im Ausland verlängern, maximal jedoch um zwei Jahre.
  • Wenn jemand mit Behinderungen an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilgenommen hat, zählt der Beginn dieser Maßnahme für den Anspruch auf Übergangsgeld.
  • Der Anspruch auf Übergangsgeld wird durch die Teilnahme an einer Berufsausbildung nach der berufsvorbereitenden Maßnahme nicht beeinträchtigt.