Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 119

§ 119 – Übergangsgeld

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und normal normal sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden. normal normal normal arabic Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

Kurz erklärt

  • Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
  • Der Anspruch gilt bei Teilnahme an verschiedenen Maßnahmen zur Berufsausbildung oder -vorbereitung.
  • Dazu gehören auch spezielle Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen in Werkstätten oder bei anderen Anbietern.
  • Wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, erhalten sie Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.
  • Die allgemeinen Vorschriften des Neunten Buches gelten, sofern keine abweichenden Regelungen bestehen.