§ 117 – Grundsatz
(1) Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder normal normal b) einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme normal normal normal alpha unerlässlich machen oder normal normal normal arabic die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen. normal normal normal arabic In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden. (2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.
Kurz erklärt
- Besondere Leistungen fördern die berufliche Aus- und Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen.
- Diese Leistungen sind notwendig, wenn die Behinderung die Teilnahme an regulären Maßnahmen erschwert oder unmöglich macht.
- In speziellen Einrichtungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb der üblichen Gesetze gefördert werden.
- Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen bereitgestellt.
- Die Regelungen basieren auf bestimmten Paragraphen des Neunten Buches.