Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 114
§ 114 – Leistungsrahmen
(1) Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des Zweiten bis Fünften Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die allgemeinen und besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Die allgemeinen und besonderen Leistungen folgen den Regeln der Abschnitte zwei bis fünf.
- Abweichungen von diesen Regeln sind möglich, wenn sie ausdrücklich festgelegt sind.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können auf Antrag bereitgestellt werden.
- Diese Leistungen werden durch ein Persönliches Budget gewährt.
- Eine bestimmte Regelung aus dem Neunten Buch ist ebenfalls anwendbar.