Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 111a

§ 111a – Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nach § 111 haben, können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld enden, durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat, normal der Träger der Maßnahme und die Maßnahme für die Förderung zugelassen sind und normal der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt. normal arabic Die Grundsätze für die berufliche Weiterbildung nach § 81 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 und § 83 gelten entsprechend. (2) Bei Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, die erst nach dem Bezug des Transferkurzarbeitergeldes endet, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 81 gefördert werden, wenn die Maßnahme spätestens drei Monate oder bei länger als ein Jahr dauernden Maßnahmen spätestens sechs Monate vor der Ausschöpfung des Anspruchs auf Transferkurzarbeitergeld beginnt und normal der Arbeitgeber während des Bezugs des Transferkurzarbeitergeldes mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt. normal arabic Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach § 144 ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld zuerkannt ist. (3) In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten verringert sich der von dem Arbeitgeber während des Bezugs des Transferkurzarbeitergeldes zu tragende Mindestanteil an den Lehrgangskosten abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf 25 Prozent. Wenn ein Insolvenzereignis im Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, kann die Agentur für Arbeit abweichend von Satz 1, von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 eine niedrigere Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten festlegen.

Kurz erklärt

  • Arbeitnehmer, die Transferkurzarbeitergeld erhalten, können gefördert werden, wenn sie an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
  • Die Agentur für Arbeit muss vor Beginn der Weiterbildung beraten, und der Arbeitgeber muss mindestens 50% der Kosten tragen.
  • Bei Weiterbildungsmaßnahmen, die nach dem Bezug des Transferkurzarbeitergeldes enden, gelten ähnliche Förderbedingungen, wenn die Maßnahme rechtzeitig beginnt.
  • In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten muss der Arbeitgeber nur 25% der Lehrgangskosten tragen.
  • Bei Insolvenz kann die Agentur für Arbeit eine noch niedrigere Beteiligung des Arbeitgebers an den Kosten festlegen.