Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 107

§ 107 – Anwendung anderer Vorschriften

(1) § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Sperrzeiten bei Meldeversäumnis gilt für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend. (2) § 156 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gilt für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend für die Fälle, in denen eine Altersrente als Vollrente zuerkannt ist.

Kurz erklärt

  • Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ruht, wenn es Meldeversäumnisse gibt, ähnlich wie beim Arbeitslosengeld.
  • Bei Überschneidungen mit anderen Sozialleistungen gilt das Ruhen des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld wie beim Arbeitslosengeld.
  • Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen eine Altersrente als Vollrente gewährt wird.
  • Die Regelungen für Arbeitslosengeld werden auf Kurzarbeitergeld angewendet.
  • Es gibt spezifische Bedingungen, unter denen der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ausgesetzt werden kann.