Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 105
§ 105 – Höhe
Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent, normal normal für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent normal normal normal arabic der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.
Kurz erklärt
- Kurzarbeitergeld beträgt 67 % für Arbeitnehmer, die Anspruch auf erhöhten Arbeitslosengeldsatz haben.
- Für andere Arbeitnehmer beträgt das Kurzarbeitergeld 60 %.
- Die Berechnung erfolgt auf Basis der Nettoentgeltdifferenz.
- Gilt für den Zeitraum, in dem Kurzarbeit beantragt wird.
- Ziel ist die finanzielle Unterstützung während Kurzarbeit.