Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 103

§ 103 – Kurzarbeitergeld fürHeimarbeiterinnen und Heimarbeiter

(1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, wenn sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich oder weitaus überwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter beziehen und soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist. (2) An die Stelle der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer treten die für den Auftraggeber beschäftigten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter. Im Übrigen tritt an die Stelle des erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall der erhebliche Entgeltausfall und an die Stelle des Betriebs und des Arbeitgebers der Auftraggeber; Auftraggeber kann eine Gewerbetreibende oder ein Gewerbetreibender oder eine Zwischenmeisterin oder ein Zwischenmeister sein. Ein Entgeltausfall ist erheblich, wenn das Entgelt der Heimarbeiterin oder des Heimarbeiters im Anspruchszeitraum um mehr als 20 Prozent gegenüber dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt der letzten sechs Kalendermonate vermindert ist. (3) Eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter gilt während des Entgeltausfalls als fortbestehend, solange der Auftraggeber bereit ist, der Heimarbeiterin oder dem Heimarbeiter so bald wie möglich Aufträge in dem vor Eintritt der Kurzarbeit üblichen Umfang zu erteilen, und normal normal die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter bereit ist, Aufträge im Sinne der Nummer 1 zu übernehmen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ihr Lebensunterhalt hauptsächlich aus ihrer Tätigkeit als Heimarbeiter stammt.
  • Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter werden rechtlich wie die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer behandelt.
  • Ein erheblicher Entgeltausfall liegt vor, wenn das Einkommen der Heimarbeiterin oder des Heimarbeiters um mehr als 20 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt der letzten sechs Monate sinkt.
  • Die versicherungspflichtige Beschäftigung bleibt während des Entgeltausfalls bestehen, solange der Auftraggeber bereit ist, Aufträge zu vergeben.
  • Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter müssen bereit sein, die Aufträge zu übernehmen, um den Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu behalten.