Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 102

§ 102 – Ergänzende Leistungen

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit für diese Zwecke Mittel durch eine Umlage aufgebracht werden. (2) Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von bis zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde gezahlt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes vermieden wird. (3) Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von 1,00 Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind. Berücksichtigungsfähig sind im Dezember bis zu 90 Arbeitsstunden, im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden. (4) Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden auf Antrag erstattet. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten im Baugewerbe ausschließlich für solche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann.

Kurz erklärt

  • Arbeitnehmer haben Anspruch auf Wintergeld in Form von Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld.
  • Zuschuss-Wintergeld beträgt bis zu 2,50 Euro pro ausgefallener Arbeitsstunde, wenn Arbeitszeitguthaben aufgelöst wird.
  • Mehraufwands-Wintergeld beträgt 1,00 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde zwischen dem 15. Dezember und dem letzten Februar-Tag für witterungsabhängige Arbeitsplätze.
  • Im Dezember sind bis zu 90 Arbeitsstunden, im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden berücksichtigungsfähig.
  • Die Regelungen gelten im Baugewerbe nur für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während der Schlechtwetterzeit nicht gekündigt werden kann.