Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 95
§ 95 – Anspruch
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, normal normal die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, normal normal die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und normal normal der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. normal normal normal arabic Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes.
Kurz erklärt
- Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei erheblichem Arbeitsausfall und Entgeltausfall.
- Die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
- Der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit angezeigt werden.
- In Betrieben nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 gilt während der Schlechtwetterzeit das Saison-Kurzarbeitergeld.
- Kurzarbeitergeld unterstützt Arbeitnehmer in Zeiten von Arbeitsausfällen.