Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 94

§ 94 – Dauer und Höhe der Förderung

(1) Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro. (2) Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel an der Geschäftstätigkeit, kann die Agentur für Arbeit verlangen, dass ihr erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt wird.

Kurz erklärt

  • Der Gründungszuschuss wird für sechs Monate gezahlt und entspricht dem letzten Arbeitslosengeld plus 300 Euro pro Monat.
  • Nach den ersten sechs Monaten kann der Zuschuss für weitere neun Monate in Höhe von 300 Euro pro Monat gewährt werden.
  • Die geförderte Person muss ihre Geschäftstätigkeit mit geeigneten Unterlagen nachweisen.
  • Bei Zweifeln an der Geschäftstätigkeit kann die Agentur für Arbeit eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
  • Der Zuschuss unterstützt Arbeitslose bei der Gründung eines Unternehmens.