Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 91

§ 91 – Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses

(1) Für den Eingliederungszuschuss ist zu berücksichtigen das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, soweit es das tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt und soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht überschreitet, sowie normal der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. normal arabic Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht zu berücksichtigen. (2) Der Eingliederungszuschuss wird zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträge werden vermindert, wenn sich das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt verringert.

Kurz erklärt

  • Der Eingliederungszuschuss basiert auf dem regulären Arbeitsentgelt des Arbeitgebers.
  • Das Arbeitsentgelt darf nicht über dem tariflichen oder ortsüblichen Niveau liegen.
  • Einmalige Zahlungen werden nicht für den Zuschuss berücksichtigt.
  • Der Zuschuss wird zu Beginn der Maßnahme in festen monatlichen Beträgen festgelegt.
  • Die monatlichen Beträge können sinken, wenn das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers verringert wird.