§ 90 – Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen
(1) Für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte Menschen kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. (2) Für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 187 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis d des Neunten Buches und ihnen nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte behinderte Menschen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist (besonders betroffene schwerbehinderte Menschen), kann der Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 60 Monate betragen. Die Förderdauer kann bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 96 Monate betragen. (3) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer der Förderung von schwerbehinderten und besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen ist zu berücksichtigen, ob der schwerbehinderte Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Beschäftigungspflicht nach dem Teil 3 des Neunten Buches hinaus eingestellt und beschäftigt wird. (4) Nach Ablauf von zwölf Monaten ist die Höhe des Eingliederungszuschusses um zehn Prozentpunkte jährlich zu vermindern. Sie darf 30 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht unterschreiten. Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen ist erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern.
Kurz erklärt
- Der Eingliederungszuschuss für Menschen mit Behinderungen kann bis zu 70% des Arbeitsentgelts betragen und bis zu 24 Monate gefördert werden.
- Für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen kann der Zuschuss ebenfalls bis zu 70% betragen, die Förderdauer kann bis zu 60 Monate betragen.
- Schwerbehinderte Menschen über 55 Jahre können bis zu 96 Monate gefördert werden.
- Bei der Förderung wird berücksichtigt, ob die Person über die gesetzliche Verpflichtung hinaus eingestellt wird.
- Nach 12 Monaten wird der Zuschuss jährlich um 10% reduziert, darf jedoch nicht unter 30% des Arbeitsentgelts fallen; bei besonders betroffenen Menschen erfolgt die Reduzierung erst nach 24 Monaten.