Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 89
§ 89 – Höhe und Dauer der Förderung
Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31. Dezember 2028 begonnen hat.
Kurz erklärt
- Die Förderhöhe hängt von der Einschränkung der Arbeitsleistung ab.
- Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgelts betragen.
- Die Förderdauer beträgt maximal zwölf Monate.
- Für Arbeitnehmer über 55 Jahre kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen.
- Diese längere Förderung gilt nur, wenn sie bis zum 31. Dezember 2028 beginnt.