§ 87a – Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten folgende Prämien, wenn sie an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist: nach Bestehen einer in den genannten Vorschriften geregelten Zwischenprüfung oder des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung eine Prämie von 1 000 Euro und normal normal nach Bestehen einer in den genannten Vorschriften geregelten Abschlussprüfung eine Prämie von 1 500 Euro. normal normal normal arabic (2) Arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei Teilnahme an einer Weiterbildung nach Absatz 1 zusätzlich einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 Euro (Weiterbildungsgeld). (3) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erhalten auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses das Weiterbildungsgeld, wenn sie an einer nach § 81 oder § 82 geförderten Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.
Kurz erklärt
- Arbeitnehmer erhalten Prämien für die Teilnahme an geförderten beruflichen Weiterbildungen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf mit mindestens zwei Jahren Ausbildungsdauer führen.
- Nach Bestehen einer Zwischenprüfung gibt es eine Prämie von 1.000 Euro, nach Bestehen der Abschlussprüfung 1.500 Euro.
- Arbeitslose Arbeitnehmer erhalten zusätzlich einen monatlichen Zuschuss von 150 Euro, das sogenannte Weiterbildungsgeld.
- Auch Erwerbsfähige mit Leistungsanspruch können das Weiterbildungsgeld erhalten, wenn sie an einer geförderten Weiterbildung teilnehmen.
- Die Weiterbildung muss zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führen, der ebenfalls eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren hat.