Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 85

§ 85 – Fahrkosten

Für Übernahme und Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 1 und 3 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen zu Fahrkosten gelten hier ebenfalls.
  • Es wird auf § 63 Absatz 1 und 3 verwiesen.
  • Die Übernahme der Fahrkosten wird geregelt.
  • Die Höhe der Fahrkosten wird ebenfalls festgelegt.
  • Diese Bestimmungen sind anwendbar.