Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 84

§ 84 – Lehrgangskosten

(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich der Kosten für erforderliche Lernmittel, notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke, normal normal der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie normal normal der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung. normal normal normal arabic (2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist, normal normal das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und normal normal eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Lehrgangskosten umfassen Gebühren für Kurse, Lernmittel, sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsgebühren.
  • Die Kosten für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Prüfungen sind ebenfalls enthalten.
  • Lehrgangskosten können auch für die Zeit nach dem Ausscheiden eines Teilnehmers bis zum Ende der Maßnahme übernommen werden.
  • Dies gilt, wenn der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausscheidet und das Arbeitsverhältnis durch den Träger der Maßnahme vermittelt wurde.
  • Eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme muss nicht möglich sein.