Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 83

§ 83 – Weiterbildungskosten

(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung, normal Fahrkosten, normal Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung, normal Kosten für die Betreuung von Kindern. normal arabic (2) Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten.

Kurz erklärt

  • Weiterbildungskosten umfassen Lehrgangskosten, Eignungsfeststellungskosten, Fahrkosten, Unterbringungs- und Verpflegungskosten sowie Kinderbetreuungskosten.
  • Leistungen können direkt an den Träger der Weiterbildung ausgezahlt werden, wenn dort Kosten entstehen.
  • Wenn ein Bewilligungsbescheid für diese Leistungen aufgehoben wird, muss der Träger die Kosten erstatten.
  • Die genannten Kosten sind als "normal" definiert, was auf übliche Ausgaben hinweist.
  • Der Träger ist verantwortlich für die Erstattung, wenn Leistungen nicht mehr bewilligt sind.