Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 82

§ 82 – Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können abweichend von § 81 bei beruflicher Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen, normal normal der Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, in der Regel mindestens zwei Jahre zurückliegt, normal normal die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten zwei Jahren vor Antragsstellung nicht an einer nach dieser Vorschrift geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat, normal normal die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert und normal normal die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. normal normal normal arabic Ausgeschlossen von der Förderung ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist. (2) Nach Absatz 1 soll nur gefördert werden, wenn sich der Arbeitgeber in angemessenem Umfang an den Lehrgangskosten beteiligt. Angemessen ist die Beteiligung, wenn der Betrieb, dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer angehört, mindestens 50 und weniger als 500 Beschäftigte hat und der Arbeitgeber 50 Prozent, normal normal 500 Beschäftigte oder mehr hat und der Arbeitgeber 75 Prozent normal normal normal arabic der Lehrgangskosten trägt. Abweichend von Satz 1 soll in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden. Bei Betrieben mit weniger als 500 Beschäftigten soll von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers abgesehen werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet hat oder normal normal schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches ist. normal normal normal arabic (3) Für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können Arbeitgeber durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. Die Zuschüsse können für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Weiterbildungsförderung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses nach § 81 Absatz 2 erfüllt sind, bis zur Höhe des Betrags erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet. Dieses umfasst auch den darauf entfallenden pauschalen Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Im Übrigen können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Zuschüsse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten in Höhe von 75 Prozent, normal normal mindestens 50 und weniger als 500 Beschäftigten in Höhe von 50 Prozent, normal normal 500 Beschäftigten oder mehr in Höhe von 25 Prozent normal normal normal arabic des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 3 erbracht werden. (4) Bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder eines Tarifvertrages, der betriebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht, verringert sich die Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten nach Absatz 2 unabhängig von der Betriebsgröße um fünf Prozentpunkte. Die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach Absatz 3 Satz 4 können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 um fünf Prozentpunkte erhöht werden. (5) Der Antrag auf Förderung nach Absatz 1 kann auch vom Arbeitgeber gestellt und die Förderleistungen an diesen erbracht werden, wenn der Antrag mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer betrifft, bei denen Vergleichbarkeit hinsichtlich Qualifikation, Bildungsziel oder Weiterbildungsbedarf besteht, und normal normal diese Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder die Betriebsvertretung ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. normal normal normal arabic Bei der Ermessensentscheidung nach den Absätzen 1 bis 4 kann die Agentur für Arbeit die individuellen und betrieblichen Belange pauschalierend für alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einheitlich und maßnahmebezogen berücksichtigen und die Leistungen als Gesamtleistung bewilligen. Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die Weiterleitung der Leistungen für Kosten, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie dem Träger der Maßnahme unmittelbar entstehen, spätestens drei Monate nach Ende der Maßnahme nachzuweisen. § 83 Absatz 2 bleibt unberührt. (6) § 81 Absatz 4 findet Anwendung. Der Bildungsgutschein kann in Förderhöhe und Förderumfang beschränkt werden. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind zu berücksichtigen, Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von a) nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, normal normal b) nicht mehr als 20 Stunden mit 0,50 und normal normal c) nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und normal normal normal alpha normal normal im Rahmen der Bestimmung der Betriebsgröße nach den Absätzen 1 bis 3 sämtliche Beschäftigte des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, und, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, die Zahl der Beschäftigten des Konzerns. normal normal normal arabic (7) Die Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Maßnahmen, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld beginnen, ist bis zum 31. Juli 2024 ausgeschlossen. (8) Behinderungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer nach Absatz 1 geförderten Maßnahme entstehen, werden übernommen.

Kurz erklärt

  • Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung gefördert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie z.B. eine Mindestdauer der Maßnahme von 120 Stunden.
  • Der Arbeitgeber muss sich angemessen an den Weiterbildungskosten beteiligen, wobei die Höhe der Beteiligung von der Betriebsgröße abhängt.
  • Zuschüsse zum Arbeitsentgelt können für Arbeitnehmer gewährt werden, die an einer geförderten Weiterbildung teilnehmen, abhängig von der Betriebsgröße.
  • Bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags verringert sich die Kostenbeteiligung des Arbeitgebers und die Zuschüsse können erhöht werden.
  • Anträge auf Förderung können auch vom Arbeitgeber für mehrere Arbeitnehmer gestellt werden, wenn diese vergleichbar sind und das Einverständnis der Betroffenen vorliegt.