Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 80

§ 80 – Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

Kurz erklärt

  • Die Bundesagentur hat das Recht, Regelungen zu erlassen.
  • Diese Regelungen betreffen die Fördervoraussetzungen.
  • Sie legen fest, wie die Förderung aussieht.
  • Sie bestimmen den Umfang der Förderung.
  • Sie regeln das Verfahren zur Beantragung der Förderung.