Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 74

§ 74 – Assistierte Ausbildung

(1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsberechtigte junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung (begleitende Phase) durch Maßnahmen der Assistierten Ausbildung fördern. Die Maßnahme kann auch eine vorgeschaltete Phase enthalten, die die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung unterstützt (Vorphase). (2) Ziele der Assistierten Ausbildung sind die Aufnahme einer Berufsausbildung und normal normal die Hinführung auf den Abschluss der betrieblichen Berufsausbildung. normal normal normal arabic Das Ziel der Assistierten Ausbildung ist auch erreicht, wenn der junge Mensch seine betriebliche Berufsausbildung ohne die Unterstützung fortsetzen und abschließen kann. (3) Förderungsberechtigt sind junge Menschen, die ohne Unterstützung eine Berufsausbildung nicht aufnehmen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Berufsausbildung abzuschließen, oder normal normal wegen in ihrer Person liegender Gründe a) nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisses eine weitere Berufsausbildung nicht aufnehmen oder normal normal b) nach Abschluss einer mit Assistierter Ausbildung unterstützten Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Förderungsberechtigt sind auch junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe während einer Einstiegsqualifizierung zusätzlicher Unterstützung bedürfen. Die Förderungsberechtigung endet im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b spätestens sechs Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder spätestens ein Jahr nach Ende der Berufsausbildung. (4) Der junge Mensch wird, auch im Betrieb, individuell und kontinuierlich unterstützt und sozialpädagogisch begleitet. Ihm steht beim Träger der Assistierten Ausbildung über die gesamte Laufzeit der Förderung insbesondere eine feste Ausbildungsbegleiterin oder ein fester Ausbildungsbegleiter zur Verfügung. (5) § 57 Absatz 1 gilt entsprechend. (6) Mit der Durchführung von Maßnahmen der Assistierten Ausbildung beauftragt die Agentur für Arbeit Träger unter Anwendung des Vergaberechts. (7) Die Bundesagentur soll bei der Umsetzung der Assistierten Ausbildung mit den Ländern zusammenarbeiten. Durch die Zusammenarbeit sollen unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten Möglichkeiten einer Koordination der Akteure eröffnet und dadurch eine hohe Wirksamkeit der Maßnahme im Ausbildungsmarkt erreicht werden. Die Bundesagentur kann ergänzende Leistungen der Länder berücksichtigen. Das gilt insbesondere für Leistungen der Länder zur Förderung nicht nach Absatz 5 förderungsfähiger Berufsausbildungen.

Kurz erklärt

  • Die Agentur für Arbeit fördert junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während der Berufsausbildung durch Assistierte Ausbildung.
  • Ziel ist es, die Aufnahme und den Abschluss einer Berufsausbildung zu unterstützen, auch wenn der junge Mensch später selbstständig weitermachen kann.
  • Förderungsberechtigt sind junge Menschen, die ohne Hilfe Schwierigkeiten haben, eine Ausbildung zu beginnen oder abzuschließen.
  • Die Unterstützung erfolgt individuell und kontinuierlich, mit einem festen Ausbildungsbegleiter während der gesamten Förderungsdauer.
  • Die Agentur arbeitet mit den Ländern zusammen, um die Maßnahmen regional anzupassen und die Wirksamkeit zu erhöhen.