Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 66
§ 66 – Anpassung der Bedarfssätze
Für die Anpassung der Bedarfssätze gilt § 35 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Bedarfssätze können angepasst werden.
- Die Anpassung erfolgt nach bestimmten Regeln.
- Diese Regeln sind in § 35 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes festgelegt.
- Die Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind hier anwendbar.
- Es handelt sich um eine rechtliche Regelung zur finanziellen Unterstützung.