Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 65
§ 65 – Besonderheiten beim Besuch des Berufsschulunterrichts in Blockform
(1) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht zugrunde zu legen wäre. (2) Eine Förderung allein für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.
Kurz erklärt
- Während des Berufsschulunterrichts in Blockform wird ein Bedarf angenommen.
- Dieser Bedarf entspricht dem, der auch in Zeiten ohne Berufsschulunterricht gilt.
- Eine Förderung nur für die Dauer des Blockunterrichts ist nicht möglich.
- Es wird also kein zusätzlicher Bedarf für den Blockunterricht anerkannt.
- Die Regelung betrifft ausschließlich die Zeit des Berufsschulunterrichts.