§ 64 – Sonstige Aufwendungen
(1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 16 Euro monatlich zugrunde gelegt. (2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt. (3) Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden, soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen, normal normal soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und normal normal wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Bei einer Berufsausbildung gibt es eine monatliche Pauschale von 16 Euro für Arbeitskleidungskosten.
- Auszubildende ohne Kranken- oder Pflegeversicherung können die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung als Bedarf geltend machen.
- Für die Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern von Auszubildenden werden monatlich 160 Euro pro Kind berücksichtigt.
- Weitere Kosten können anerkannt werden, wenn sie unvermeidbar sind und die Ausbildung gefährden könnten.
- Diese zusätzlichen Aufwendungen müssen von den Auszubildenden oder ihren Erziehungsberechtigten getragen werden.