Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 61

§ 61 – Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung

(1) Ist die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. (2) Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform im Sinne des Achten Buches untergebracht, werden abweichend von Absatz 1 als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des Achten Buches vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich 115 Euro monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt. Als Bedarf für den Lebensunterhalt von Auszubildenden unter 27 Jahren werden zusätzlich die Entgelte für die sozialpädagogische Begleitung zugrunde gelegt, soweit diese nicht von Dritten erstattet werden. Ist die oder der Auszubildende bereits in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht, werden Leistungen für junge Menschen, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des Achten Buchs erfüllen, vorrangig nach § 13 Absatz 3 des Achten Buches erbracht.

Kurz erklärt

  • Auszubildende, die außerhalb des Elternhauses wohnen, erhalten finanzielle Unterstützung nach bestimmten Vorgaben des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
  • Wenn Auszubildende in einem Wohnheim oder Internat mit voller Verpflegung leben, gelten andere Berechnungen für ihren Lebensunterhalt.
  • Die Berechnung umfasst die vereinbarten Kosten für Verpflegung und Unterkunft sowie zusätzlich 115 Euro monatlich für andere Bedürfnisse.
  • Für Auszubildende unter 27 Jahren werden auch Kosten für sozialpädagogische Begleitung berücksichtigt, sofern diese nicht von Dritten übernommen werden.
  • Bei bereits bestehender Unterbringung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform gelten spezielle Regelungen für die finanzielle Unterstützung.