§ 56 – Berufsausbildungsbeihilfe
(1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung förderungsfähig ist, normal normal sie zum förderungsberechtigten Personenkreis gehören und normal normal ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. normal normal normal arabic (2) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51. Teilnehmende an einer Vorphase nach § 74 Absatz 1 Satz 2 haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt.
Kurz erklärt
- Auszubildende können Berufsausbildungsbeihilfe erhalten, wenn ihre Ausbildung förderungsfähig ist und sie die nötigen Mittel für Lebensunterhalt und Kosten nicht selbst haben.
- Der Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe gilt auch für Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.
- Personen in einer Vorphase nach § 74 Absatz 1 Satz 2 haben denselben Anspruch auf Beihilfe wie Auszubildende.
- Ausländer mit Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz sind von der Beihilfe ausgeschlossen.
- Die Beihilfe soll die finanziellen Bedürfnisse während der Ausbildung decken.