Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 54
§ 54 – Maßnahmekosten
Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden dem Träger als Maßnahmekosten erstattet: die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal, einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal, normal die angemessenen Sachkosten, einschließlich der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung, und die angemessenen Verwaltungskosten sowie normal erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmenden in eine betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1. normal arabic
Kurz erklärt
- Die Kosten für das Ausbildungspersonal und dessen Weiterbildung werden erstattet.
- Auch die Kosten für Leitungs- und Verwaltungspersonal sind erstattungsfähig.
- Sachkosten wie Lernmittel und Arbeitskleidung werden übernommen.
- Verwaltungskosten können ebenfalls erstattet werden.
- Erfolgsabhängige Pauschalen für die Vermittlung in eine Berufsausbildung sind normal.